09.08.2001

Zusatz von Mangan zu ernährungsphysiologischen Zwecken

Bonn, 09. August 2001

Nahrungsergänzungen und angereicherte Lebensmittel

Aufgrund der deutschen Rechtslage nach § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) sind Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen den Zusatzstoffen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen und nur dann in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, wenn eine ausdrückliche Zulassung vorliegt. Die Zulassung kann durch Rechtsvorschriften oder in Einzelfallentscheidungen im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen nach § 37 LMBG oder Allgemeinverfügungen nach § 47a LMBG erfolgen. Der Zulassung liegt immer eine wissenschaftliche Bewertung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) zugrunde. Der Zusatz von Manganverbindungen zu ernährungsphysiologischen Zwecken wurde bisher im jeweiligen Einzelfall durch das zuständige Ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) genehmigt.

Da wissenschaftliche Erkenntnisse keine statische Größe sind, müssen zuweilen Entscheidungen - erheben sie den Anspruch auf Aktualität - revidiert werden. So ist auch zu bewerten, dass nach Auffassung des BgVV, gestützt auf Ausführungen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der EU, der Zusatz von Mangan zu Nahrungsergänzungen und angereicherten Lebensmitteln nun nicht mehr vertretbar ist.

Neuanträge nach §§ 37 und 47a LMBG auf Zusatz von Mangan werden deshalb ebenso abgelehnt wie Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen.
Eine Rücknahme bestehender Allgemeinverfügungen oder Ausnahmegenehmigungen, bei denen zur Zeit keine Verlängerung ansteht, ist seitens des zuständigen BMVEL jedoch nicht vorgesehen.

Für Rückfragen und zur Unterstützung bei laufenden und geplanten Anträgen steht die Geschäftstelle zur Verfügung.

07/2001
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