Stellungnahme des DIÄTVERBANDes

EuGH-Rechtssache C-315/24, Nestlé Sverige

Aktuelle Kennzeichnungsfragen bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (LBMZ)

Verpflichtende Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LBMZ) seine Zweckdienlichkeit verdankt, gemäß Art. 5 der del. Verordnung (EU) 2016/128

und

Rechtsverhältnis zum Verbot der wiederholenden verpflichtenden Nährwertdeklaration gemäß Art. 6 der del. Verordnung (EU) 2016/128 in Vbdg. mit Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Der DIÄTVERBAND wurde auf Diskussionen in den Europäischen Mitgliedsstaaten zur rechtskonformen Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (LBMZ) aufmerksam gemacht. Diese in Deutschland auch als „bilanzierte Diäten" bekannten Produkte werden im englischen Sprachgebrauch als Food for special medical purposes – kurz FSMP – bezeichnet.

In einem konkreten Fall haben unterschiedliche Auffassungen zu den rechtlichen Anforderungen auch bereits die Befassung des Europäischen Gerichtshofes zur Folge.

Es ist zu beachten, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen zugleich von großer Bedeutung für die Versorgungspraxis von Patienten sind, und zwar sowohl für die Angehörigen der Fachkreise, unter deren Aufsicht die Produkte zu verwenden sind, als auch für die betroffenen Patienten selbst und deren Angehörige. Die Patienten sind im Rahmen klinischer oder häuslicher Versorgung auf spezielle Lebensmittel in Form von Trink- oder Sondennahrungen sowie ggf. sog. Aminosäuremischungen angewiesen, die in der medizinischen Fachterminologie auch als „enterale Ernährung" bezeichnet werden.

Konkret geht es vorliegend um die Auslegung und praktische Umsetzung der Vorgabe des Art. 5 (2) Ziffer g der del. Verordnung (EU) 2016/128, wonach

eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist, gegebenenfalls, hinsichtlich der besonderen Verarbeitung und Formulierung, mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses;“

verpflichtend anzugeben ist. Erwägungsgrund 14 der del. Verordnung (EU) 2016/128 führt hierzu erläuternd aus, dass

„[...] [f]ür Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke alle Informationen obligatorisch sein sollten, die notwendig sind, um die angemessene Verwendung dieser Art von Lebensmitteln sicherzustellen. Diese Informationen sollten Angaben über die Eigenschaften und Merkmale enthalten, unter anderem in Bezug auf die besondere Verarbeitung und Formulierung, die Nährwertzusammensetzung und die Gründe, weshalb das Erzeugnis nützlich für einen spezifischen Verwendungszweck ist. [...].“

Solche Beschaffenheitsangaben sind abzugrenzen von der Nährwertkennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 (LIMV).

Mit dem vorliegenden Dokument nimmt der DIÄTVERBAND zum Sachverhalt und den aufgeworfenen Fragen gern Stellung: Stellungnahme des DIÄTVERBANDes

Quelle: Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung (DIÄTVERBAND) e.V. http://www.diaetverband.de

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln
für eine besondere Ernährung e. V.
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Tel. 0228-30851-0