11.03.2008

Gemeinsame Stellungnahme des DIÄTVERBANDes und des BVMed zu dem noch unveröffentlichten Urteil des BSG vom 28. 2. 2008 - B 1 KR 16/07 R

Vereinzelten Veröffentlichungen in den vergangenen Tagen ist zu entnehmen, dass das Bundessozialgericht am 28.2.2008 zum Aktenzeichen B 1 KR 16/07 R eine Entscheidung getroffen hat, in der es sich auch zu den Arzneimittelrichtlinien des BMG vom 25.8.2005 zur enteralen Ernährung geäußert hat.

Bereits vorhandene Kommentierungen dieser Entscheidung – auch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss – verwundern indes, denn das Urteil ist nach Auskunft der Pressestelle des Bundessozialgerichts vom 5.3.2008 noch gar nicht in schriftlicher Form abgefasst worden. Bevor in ca. 2-3 Monaten die Entscheidung im Volltext vorliegt, verbietet sich eine Interpretation, denn unbekannt Texte können kaum sinnvoll diskutiert werden.

In der Sache scheint es um die Kostenübernahme eines Produkts namens „Lorenzos Öl“ durch eine Krankenkasse gegangen zu sein. Dabei scheint erstaunlicherweise auch geprüft worden zu sein, ob dieses Präparat auf der Grundlage der vom BMG zur Arzneimittelrichtlinie erlassenen Änderung (so genannte Ersatzvornahme-Richtlinie) als enterale Nahrung verordnungsfähig gewesen sein könnte. Das BSG soll dazu erklärt haben, dies sei nicht der Fall, denn diese Richtlinie sei „insoweit nichtig, als sie den Kreis der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Lebensmittel über die engen abschließenden gesetzlichen Vorgaben des § 31 I 2 SGB V hinaus erweitert [habe]“.

Hierzu kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur gesagt werden, dass als Ausgangspunkt auch aus der Sicht des Diätverbandes zutreffend ist, dass die Arzneimittelrichtlinie für den Bereich der enteralen Nahrung die Vorgaben des § 31 I 2 SGB V zu beachten hat. Die in § 31 SGB V verwendeten Begriffe sind allerdings interpretationsfähig und interpretationsbedürftig. Ob und in welchen Teilen das BMG die Grenzen der notwendigen Interpretation überschritten haben soll, ist den kurzen bisher bekannten amtlichen Mitteilungen zur Entscheidung nicht zu entnehmen. Allerdings ist bereits die Annahme der Verordnungsfähigkeit einer Mischung aus Glycerinestern („Lorenzos Öl“) auf der Grundlage der Ersatzvornahme-Richtlinie aus Sicht des Diätverbandes derzeit nicht nachvollziehbar.

In Ansehung des Vorstehenden besteht derzeit keine Veranlassung, die täglich vielfache Anwendung der praktikablen Richtlinie vom 25.8.2005 zu hinterfragen. Sobald das Urteil des BSG in vollständiger Form verfügbar ist, wird der Diätverband zur Frage der Relevanz des Urteils für die Praxis umgehend Stellung nehmen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Klage zu den Inhalten der Beanstandung - und damit mittelbar auch zu den Inhalten der Ersatzvornahme-Richtlinie - anhängig ist, Die Klage muss jedoch zunächst noch vor dem Landessozialgericht in Essen verhandelt werden, so dass eine abschließende Entscheidung durch das Bundessozialgericht kaum vor 2009 erwartet werden kann.

Weitere Informationen zum Sozialgerichtsverfahren G-BA versus BMG in Sachen „Arzneimittelrichtlinie Enterale Ernährung“:

Download der Stellungnahme

Bonn, 11. März 2008