22.03.2007

Der DIÄTVERBAND informiert:
zum Stand des Gerichtsverfahrens zur
AMR-Richtlinie Enterale Ernährung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klagt bekanntlich seit Frühjahr 2006 gegen die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgesprochene Beanstandung ‚seiner’ AMR-Richtlinie zur Enteralen Ernährung sowie gegen die geltende Richtlinie, die vom Ministerium im Wege einer sog. Ersatzvornahme erlassen wurde.

Das in erster Instanz zuständige Sozialgericht Köln hat dazu am 21.3.2007 seine Auffassung dargelegt. Das Gericht hat erklärt, die Klage gegen die geltende Richtlinie sei unzulässig und dem G-BA nahegelegt, seine Klage insoweit zurückzunehmen. Dem ist der G-BA gefolgt. Die geltende Richtlinie bleibt damit von dem im übrigen noch weiter schwebenden Rechtsstreit unberührt.

Zur Beanstandung hat das SG Köln entschieden, diese greife zu weit in die Kompetenzen des G-BA ein und sei daher aufzuheben. Das entsprechende Urteil des SG Köln ist indessen nicht verbindlich, denn alle Beteiligten gehen derzeit übereinstimmend davon aus, dass der Rechtsstreit fortgesetzt wird. Im Laufe der nächsten ca. 2 bis 4 Jahre werden sich daher noch zwei weitere Instanzen (Landessozialgericht und Bundessozialgericht) mit den komplexen Fragen in diesem Zusammenhang auseinanderzusetzen haben.

Festzuhalten ist: Die geltende sog. "Ersatzvornahme-Richtlinie" ist unangetastet und wird - jedenfalls bis zum Abschluss des Rechtsstreites in einigen Jahren - unverändert gelten. Davon geht auch das SG Köln aus.

Der DIÄTVERBAND begrüßt, dass damit Rechtssicherheit gegeben ist und die betroffenen Patienten auf der Basis der geltenden Richtlinie weiter ausreichend versorgt werden können.

Bonn, März 2007

DIÄTVERBAND e. V.