Stellungnahme des DIÄTVERBANDES zum Regierungsentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG)
– Anregung einer ausdrücklichen Ausnahme aller Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) von der Pfandpflicht –
- Anregung zur Ausnahme trinkfertiger, flüssiger Säuglingsmilchnahrungen -
Bonn, 03. März 2026 - Der DIÄTVERBAND dankt für die Möglichkeit, zum Regierungsentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) Stellung zu nehmen. Die Fachkreise verfolgen die Neuordnung der Pfand- und Rücknahmepflichten mit großem Interesse, insbesondere dort, wo medizinisch sensible Produktgruppen betroffen sind, die typischerweise nicht dem klassischen Massenkonsum zuzurechnen sind. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Food for Special Medical Purposes – FSMP) stellen eine solche Produktgruppe dar. Sie dienen dem Diätmanagement ärztlich diagnostizierter Erkrankungen und kommen überwiegend in medizinisch betreuten Kontexten zur Anwendung – etwa in Kliniken, Pflegeeinrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Ernährungstherapie.
Vergleichbar schutzwürdig sind trinkfertige, flüssige Säuglingsmilchnahrungen in Einzelportionen (insbesondere in der Klinik- und Geburtsstationsversorgung). Diese Produkte werden in der Praxis regelmäßig dann eingesetzt, wenn Neugeborene aus medizinischen Gründen nicht gestillt werden können oder wenn aus Gründen des Infektions- und Kontaminationsschutzes eine sterile, unmittelbar verwendbare Einzelportion erforderlich ist. Aus Gründen der Produktsicherheit und Handhabbarkeit werden diese Erzeugnisse in der klinischen Versorgung typischerweise in bruchsicheren Kunststoffgebinden bereitgestellt.
Vor diesem Hintergrund bittet der DIÄTVERBAND darum, die geplanten Regelungen zur Pfandpflicht so auszugestalten bzw. zu begründen, dass die bewährte Sonderbehandlung medizinisch/versorgungssensibler Flüssignahrungen (FSMP und klinisch verwendete trinkfertige Säuglingsmilchnahrung) nicht unterlaufen wird und die Versorgung vulnerabler Patientengruppen – einschließlich Säuglingen – ohne zusätzliche hygienische, organisatorische und haftungsrechtliche Risiken gewährleistet bleibt.
Mit erheblicher Sorge nimmt der DIÄTVERBAND diesbezüglich zur Kenntnis, dass der Regierungsentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) eine Pfandpflicht für flüssige Lebensmittel neu strukturiert, und dabei in § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. j) zwar eine Ausnahme für bestimmte flüssige Lebensmittel vorsieht – diese Ausnahme aber durch eine ausdrückliche Rückausnahme wieder eingeschränkt wird.
Nach dem Entwurf gilt:
• flüssige Lebensmittel, die nicht als klassische Getränke einzustufen sind, können aus der Pfandpflicht ausgenommen werden,
• aber diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht, wenn die Produkte unter die Kategorien des Lebensmittelrechts nach Art. 2 VO (EU) 609/2013 fallen und in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind.
Die Ausnahme besteht jedoch seit 2007 durchgehend und wurde in mehreren Gesetzgebungsverfahren – 5. Novelle der VerpackV, neues VerpackG (2017), Umsetzung der SUP-Richtlinie (2020/2021) – rechtlich und politisch bestätigt. FSMP wurden niemals als Getränke behandelt und waren aufgrund ihrer Zweckbestimmung, Zusammensetzung und Vertriebswege konsequent von der Pfand- und Rücknahmepflicht ausgenommen.
Insoweit widerspricht die nun vorgesehene Regelung auch dem ausdrücklichen Ausnahmetatbestand der SUP-Richtlinie (RL 2019/904) gemäß ihren Anhängen Teil C und Teil F bezüglich der Pfand- und Rücknahmepflicht für FSMP.
Download: Stellungnahme Ausnahme Pfandpflicht VerpackDG für SMN
Quelle: Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung (DIÄTVERBAND) e.V. http://www.diaetverband.de
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln
für eine besondere Ernährung e. V.
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