Anmerkungen des DIÄTVERBANDes zum Urteil des EuGH vom 9. Oktober 2025 (C-315/24) „Front-of-Pack-Kennzeichnung bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (LbmZ / FSMP)“

Verpflichtende Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LBMZ) seine Zweckdienlichkeit verdankt, gemäß Art. 5 der del. Verordnung (EU) 2016/128

und

Rechtsverhältnis zum Verbot der wiederholenden verpflichtenden Nährwertdeklaration gemäß Art. 6 der del. Verordnung (EU) 2016/128 in Vbdg. mit Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (C-315/24) entschieden, dass die Wiederholung numerischer Angaben zum Brennwert oder zu Nährstoffmengen auf der Vorderseite der Verpackung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke unzulässig ist, sofern diese Angaben bereits Bestandteil der verpflichtenden Nährwertdeklaration nach der Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV) sind.

Das Urteil stellt klar, dass solche Wiederholungen keine zulässige „Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 darstellen, sondern eine nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung verbotene Wiederholung der Nährwertdeklaration.

Der DIÄTVERBAND merkt an, dass das Urteil ausschließlich numerische Angaben im Sinne der LMIV betrifft, also quantifizierte Angaben zu Nährstoffen oder zum Brennwert. Qualitative, funktionale und medizinisch begründete Beschreibungen der besonderen Zusammensetzung eines Produkts bleiben weiterhin zulässig und sind für die sachgerechte Anwendung von LbmZ im klinischen Alltag unverzichtbar.

1) Anlass und rechtlicher Hintergrund

Dem Urteil lag die Frage zugrunde, ob Angaben zum Brennwert und zu Nährstoffmengen, die auf der Vorderseite eines LbmZ pro Portion oder Verzehreinheit angegeben werden, als zulässige Beschreibung der Produkteigenschaften nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 anzusehen sind oder ob es sich um eine unzulässige Wiederholung der verpflichtenden Nährwertdeklaration handelt.

Der EuGH hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass eine solche Wiederholung unzulässig ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere:

  • Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l LMIV in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 LMIV (Pflicht zur Nährwertdeklaration)
  • Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 (Verbot der Wiederholung)
  • Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g derselben Verordnung (zusätzliche Pflichtangaben bei LbmZ).

Der Gerichtshof führt in Randnummer 32 aus, dass Brennwert und Mengen bestimmter Nährstoffe, die Bestandteil der verpflichtenden Nährwertdeklaration sind, nicht zugleich zusätzliche Pflichtangaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 darstellen können. In Randnummer 35 stellt er klar, dass eine bloße Wiederholung dieser Angaben, auch wenn sie „anders ausgedrückt“ würden, keine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale des Produkts darstellt. Randnummer 41 bestätigt, dass eine Wiederholung derselben Angaben in anderer Bezugsgröße unzulässig ist.

2) „Numerische Angaben“

In dem der Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Falls ging es um eine Verpackung mit 200 ml Inhalt, bei der der Brennwert in kcal je 200 ml angegeben ist (s. Vorlageentscheidung des vorlegenden Gerichts Högsta förvaltningsdomstolen, Schweden). Der EuGH beschäftigte sich insofern nur mit der numerischen Angabe eines Nährwerts, ohne den Begriff selbst zu verwenden.

Gemeint sind „numerische Angaben“, wie sie die verpflichtende Nährwertdeklaration aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l LMIV in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 LMIV vorsieht. Diese umfasst den Brennwert sowie die Mengen bestimmter Nährstoffe, namentlich Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz sowie gegebenenfalls weitere Vitamine und Mineralstoffe nach Anhang XIII LMIV. Nach Artikel 32 LMIV sind diese Angaben pro 100 g oder 100 ml auszudrücken. Für LmbZ ergeben sich des Weiteren besondere Anforderungen an die verpflichtende Nährwertdeklaration aus Art. 6 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2016/128.

„Numerische Angaben“ im Sinne des Urteils des EuGH sind daher alle quantifizierten Angaben zu diesen Nährstoffen oder zum Brennwert, insbesondere:

  • konkrete Zahlenwerte mit Maßeinheit wie „400 kcal“, „20 g Eiweiß“ oder „5 g Fett“,
  • Mengenangaben pro Portion oder Verzehreinheit,
  • grafische Darstellungen, die denselben quantitativen Informationsgehalt vermitteln.

3) Abgrenzung zu zulässigen funktionalen Beschreibungen
Eine generelle Unzulässigkeit nährwertbezogener Aussagen bei LbmZ ist dem Urteil des EuGH jedoch nicht zu entnehmen.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 verlangt (verpflichtend) eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit im Hinblick auf eine bestimmte Krankheit, Störung oder Beschwerde verdankt. Nach Randnummer 45 und 46 des Urteils müssen diese Angaben über den reinen Nährwertgehalt hinausgehen und sollen dazu dienen, Informationen bereitzustellen, die zu dem Nährwertgehalt hinzukommen; die für die angemessene Verwendung der LbmZ erforderlichen Informationen dürften sich nicht auf eine bloße Wiederholung der bereits in der verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben, sondern müssten die Eigenschaften und/oder Merkmale dieser Lebensmittel im Einzelnen aufführen.

Zulässig sind demnach Angaben, die sich nicht in der „numerischen Angabe“ eines
Nährwerts.erschöpfen, sondern die die besondere Zusammensetzung oder Verarbeitung des Produkts beschreiben und/oder dessen medizinische Zweckbestimmung erläutern; dies sind insbesondere qualitative und funktionale Angaben wie:

  • „hochkalorisch“
  • „eiweißreich“,
  • „kaliumarm“,
  • „mit MCT“,
  • „ballaststoffreduzierte Rezeptur“,
  • „besonders energiedichte Formulierung bei geringem Volumenbedarf“

Hervorzuheben ist dabei, dass funktionale Beschreibungen nicht beliebig verwendet werden dürfen. Sie setzen eine sachliche Richtigkeit und eine wissenschaftliche Fundierung voraus.

Eine Angabe wie „eiweißreich“ ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Rezeptur tatsächlich einen im Vergleich zu üblichen Lebensmitteln erhöhten Eiweißanteil aufweist und dieser im Rahmen eines anerkannten diätetischen Konzepts medizinisch indiziert ist, etwa bei Mangelernährung, Sarkopenie oder bestimmten onkologischen Erkrankungen. Entsprechendes gilt für Bezeichnungen wie „kaliumarm“ im Kontext des diätetischen Managements von Patientinnen und Patienten mit Niereninsuffizienz oder für Hinweise auf MCT-haltige Fettkomponenten bei Fettresorptionsstörungen.

Die wissenschaftliche Fundierung ergibt sich regelmäßig aus ernährungsmedizinischen Leitlinien, Empfehlungen einschlägiger Fachgesellschaften oder allgemein anerkannten Therapieprinzipien.

In diesem Rahmen sind solche Angaben keine nährwertbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern produktbezogene Pflichtinformationen zur angemessenen Verwendung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128

4) Schutz vulnerabler Verbraucher, Patientensicherheit und klinischer Alltag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dienen dem gezielten Diätmanagement bestimmter Krankheitsbilder unter ärztlicher Aufsicht. Die Kennzeichnung ist daher nicht nur eine Frage der formalen Rechtskonformität, sondern unmittelbar auch eine Frage der Patientensicherheit.

Die verpflichtende Nährwerttabelle befindet sich regelmäßig auf der Verpackungsrückseite. Im klinischen Alltag jedoch müssen Angehörige der Gesundheitsberufe häufig unter Zeitdruck eine sachgerechte Produktauswahl treffen. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegekräfte sowie PTA benötigen die Möglichkeit, geeignete Produkte auf einen Blick zu identifizieren.

Funktionale Beschreibungen auf der Vorderseite dienen daher der schnellen Erkennbarkeit der diätetischen Zweckbestimmung. Sie unterstützen die sichere Zuordnung zu bestimmten Indikationen und tragen dazu bei, Verwechslungen mit anderen, anders zusammengesetzten Produkten zu vermeiden.

Gerade bei LbmZ mit spezifisch modifizierter Nährstoffzusammensetzung kann eine Falschanwendung unmittelbare gesundheitliche Risiken nach sich ziehen. Eine klare, sachgerechte und wissenschaftlich begründete Beschreibung der Produkteigenschaften dient daher nicht nur der Information, sondern auch dem Ausschluss von Verwechslungen und der Vermeidung einer medizinisch nicht indizierten Anwendung.

5) Schlussfolgerung

Das Urteil des EuGH vom 9. Oktober 2025 schafft Klarheit hinsichtlich der Unzulässigkeit numerischer Wiederholungen der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke.

Numerische Angaben sind sämtliche quantifizierten Brennwert- und Nährstoffangaben, die Bestandteil der Nährwertdeklaration nach der LMIV sind oder inhaltlich identisch mit dieser sind, unabhängig von ihrer Darstellungsform oder Bezugsgröße.

Nicht betroffen sind qualitative, funktionale und medizinisch begründete Beschreibungen der besonderen Zusammensetzung eines Produkts. Diese bleiben nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 zulässig und sind für die sachgerechte Anwendung von LbmZ im klinischen Alltag unverzichtbar.

Der DIÄTVERBAND setzt sich weiterhin für eine ausgewogene und praxisgerechte Auslegung ein, die sowohl die Rechtssicherheit als auch als auch die Patientensicherheit und die medizinisch notwendige Information von Gesundheitsberufen und Patientinnen und Patienten gewährleistet.

Für eventuell notwendige Umstellungen der Produktkennzeichnung sollten unbedingt angemessene Umstellungsfristen eingeräumt werden, da sonst die Versorgungssicherheit nicht sichergestellt werden kann.

Stellungnahme :Stellungnahme März 2026

Quelle: Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung (DIÄTVERBAND) e.V. http://www.diaetverband.de

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