• 19.12.2007

    Pressemitteilung 08/2007 vom 18.12.2007 DIÄTVERBAND: 3-MCPD-Ester - Bundesinstitut empfiehlt: "Mütter sollten ihre Säuglinge wie gewohnt füttern"


    Bonn - 3-Monochlor-1,2-propandiol (3-MCPD) entsteht bei der Herstellung von Würzsoßen und Backwaren aus den Komponenten Fett und Salz. In Babynahrungen kommt diese Substanz nicht vor. Vor kurzem wurde eine neue Verbindung dieser Substanz gefunden, der so genannte 3-MCPD-Ester. Diese neu nachgewiesene Substanz entsteht natürlicherweise bei der Reinigung von Fetten und Ölen mit Wasserdampf. Da Fette und Öle in vielen Lebensmitteln als Zutat eingesetzt werden, ist der Stoff weit verbreitet, darunter auch in Säuglingsmilch.

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  • 16.10.2007

    Pressemitteilung 07/2007 vom 16.10.2007 DIÄTVERBAND: Hersteller künstlicher Ernährung durch steigende Lebensmittelpreise unter Druck


    Bonn - Die permanent steigenden Preise für Lebensmittel-Rohstoffe bereiten auch den Herstellern künstlicher Ernährung Sorgen. "Wir sind teilweise sogar noch stärker von den Preissteigerungen betroffen als die Lebensmittelindustrie. Für die Klinische Ernährung werden ähnliche Rohstoffe verwendet, gleichzeitig sind Produktionsverfahren aufwendiger und komplizierter", betonte der Geschäftsführer des DIÄTVERBANDes, Norbert Pahne, am 17.10.2007 in Bonn. "Die seit Jahren rückläufigen Preise für Trink- und Sondennahrung haben vermutlich ihre Talsohle erreicht." Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die Hersteller auf den Kostendruck reagieren müssten.
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  • 04.10.2007

    Pressemitteilung 06/2007 vom 04.10.2007 Der_DIÄTVERBAND informiert: zum Stand des Gerichtsverfahrens zum Umsatzsteuersatz für Sondennahrung


    Bonn/Berlin - Nach einer Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.09.2007 soll für flüssige Nahrung, die über eine Ernährungssonde verabreicht wird, der ermäßigte Steuersatz von 7% gelten, nicht der Regelsteuersatz von 19%. Die Pressestelle des Landessozialgerichts beruft sich dabei auf ein Urteil des LSG vom 2.8.2007 (L 5 KNK 1/06), dass über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem die Höhe des Steuersatzes für Lieferungen zwischen Juli und Dezember 2003 umstritten war. Das LSG habe entschieden, dass nur der ermäßigte Steuersatz abgerechnet werden kann, und hat die abweichende erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben. Damit folgte das Gericht auch nicht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung.

    Der DIÄTVERBAND stellt hierzu klar, dass das entsprechende Urteil des LSG Rheinland-Pfalz indessen nicht verbindlich ist, da der Rechtsstreit fortgesetzt wird. Der unterlegene Kläger hat inzwischen Revision eingelegt, so dass sich das Bundessozialgericht als nächste Instanz mit dem komplexen Sachverhalt auseinanderzusetzen hat. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatte das LSG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bereits ausdrücklich die Revision zugelassen.
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  • 21.09.2007

    Pressematerial 1/2007 vom 21.09.2007 Anmerkungen des DIÄTVERBANDes zum Stand des Gerichtsverfahrens zur Arzneimittel-Richtlinie "Enterale Ernährung"


    Bonn - Seit ca. 4 Jahren ist der Gemeinsame Bundesausschuss bestrebt, die Arzneimittelrichtlinie hinsichtlich ihres Teils zur enteralen Nahrung zu ändern und die Verordnungsmöglichkeiten/Erstattungsmöglichkeiten drastisch einzuschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat diese Bestrebungen bislang verhindert und im Interesse der gesetzlich versicherten Patienten die Entscheidungsmöglichkeiten der Ärzte weitgehend erhalten. Dies erfolgte im Wege so genannter Beanstandungen (die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden vom BMG beanstandet und konnten so nicht umgesetzt werden) und einer Ersatzvornahme, durch die das BMG seit Herbst 2005 die Verordnung selbst neu geregelt hat.

    Gegen die letzte Beanstandung des BMG vom 27.4.2005 hat der Gemeinsame Bundesausschuss beim Sozialgericht Köln Klage erhoben. Das SG Köln hat am 21.3.2007 (S 19 KA 27/05) entschieden, dass die Beanstandung des BMG vom 27.4.2005, durch die das Inkrafttreten einer vom GBA beschlossenen neuen Fassung der AMR-Richtlinie verhindert wurde, rechtswidrig gewesen sei und wollte diese Beanstandung daher aufheben. Dieses Urteil ist indessen bisher nicht rechtskräftig geworden, weil vom BMG Berufung eingelegt worden ist. Die folgende Verhandlung findet in nächster Instanz vor dem zuständigen Landessozialgericht Essen statt.

    Der Diätverband nimmt zu diesem Vorgang im Folgenden Stellung.
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  • 05.09.2007

    Pressemitteilung 5/2007 vom 05.09.2007 Stellungnahme des DIÄTVERBANDes: "Am Ernährungsskandal im Pflegebreich tragen Politik und Kassen eine Mitverantwortung"


    "Die Schuld für die Zustände in deutschen Pflegeheimen kann nicht allein den Pflegeeinrichtungen und Pflegekräften zugeordnet werden. Hieran tragen auch Kranken- und Pflegekassen sowie die Politik indirekt eine Mitverantwortung."

    Mit dieser Feststellung reagierte der Geschäftsführer des DIÄTVERBANDes, Norbert Pahne, heute (4. September) in Bonn auf das Ergebnis des Pflegeberichts des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, wonach ein gutes Drittel aller Pflegeheimbewohner nur unzureichend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt wird.

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  • 24.08.2007

    Pressemitteilung 04/2007 vom 24.08.2007 Stellungnahme des DIÄTVERBANDes: zum Beschluss des OLG Brandenburg i.S. Ausschreibung der AOK Brandenburg im Bereich "Überleittechnik für enterale Nahrung"


    Bekanntlich führt die AOK Brandenburg seit Anfang April 2007 eine öffentliche Ausschreibung von Überleittechnik für enterale Nahrung mit dem Ziel durch, in den 14 Landkreisen des Landes Brandenburg zukünftig jeweils nur noch 1 Vertrag mit einem einzigen Leistungserbringer zu haben. Dieser soll dort exklusiv die Überleittechnik für ambulant mit enteraler Nahrung versorgte Patienten der AOK liefern. Für die Patienten hätte dies zur Folge, dass die Technik zwingend nur noch von einem einzigen Betrieb bezogen werden kann, während die verordnete enterale Nahrung weiterhin von verschiedenen Betrieben oder Apotheken bezogen werden darf.
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  • 14.08.2007

    Stellungnahme des DIÄTVERBANDES: Säuglingsnahrung in Deutschland OHNE Guarkernmehl


    Säuglingsnahrungen werden in Deutschland ohne Guarkernmehl hergestellt. Nach deutschem Lebensmittelrecht ist die Verwendung von Guarkernmehl als Zusatzstoff für die Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Beikost rechtlich zwar zulässig, die im DIÄTVERBAND zusammengeschlossenen Hersteller von Säuglings- und Kleinkindernahrungen setzen diese Zutat in ihren Produkten jedoch NICHT ein.

    Der DIÄTVERBAND legt auf diese Klarstellung wert. In der aktuellen Berichterstattung der Medien zu Guarkernmehl wird fälschlicherweise verschiedentlich darauf hingewiesen, dass dieses Verdickungsmittel in Säuglingsnahrung eingesetzt werde. Richtig ist, dass die Verwendung für Säuglingsnahrung zwar zulässig ist, die lebensmittelrechtliche Option in der Praxis jedoch nicht genutzt wird.

    Hintergrund:
    Guarkernmehl (E 412) ist ein zugelassener Lebensmittelzusatzstoff, der überwiegend als Verdickungsmittel eingesetzt wird. Guarkernmehl wird aus dem Samen der Guar-Pflanze gewonnen, die vor allem in Indien und Pakistan angebaut wird.

    In jüngster Zeit sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die Lebensmittelwirtschaft darüber informiert worden, dass mit dem Pestizid Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen belastetes Guarkernmehl von einer Schweizer Firma an Lebensmittelhersteller in mehreren europäischen Ländern geliefert worden ist. Das Guarkernmehl stammt von einem Hersteller aus Indien und weist PCP- und Dioxingehalte auf, die über den Mengen liegen, die üblicherweise aus der Umwelt in Lebensmittel gelangen.


    DIÄTVERBAND e.V.

    Bonn, August 2007


    Für Rückfragen:
    Diätverband e. V.
    Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke e. V.
    Godesberger Allee 142-148
    53175 Bonn

    Tel.: 0228 30851-0
    Fax: 0228 30851-50
    E-Mail: info@diaetverband.de
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  • 12.06.2007

    Pressemitteilung 02/2007 vom 12.06.2007 Stellungnahme des DIÄTVERBANDES: Nachweis von Enterobacter sakazakii in Säuglingsnahrung ist kein Anlass zur Beunruhigung

    Korrekte Zubereitung sorgt für Sicherheit bei Säuglingsnahrung


    Säuglingsnahrungen sind sicher, auch wenn geringe Spuren des Keims Enterobacter sakazakii in Ausnahmefällen enthalten sein sollten.

    Säuglingsnahrungen in Pulverform sind, wie andere Lebensmittel auch, von Natur aus nicht keimfrei. Solange die Säuglingsnahrung aber pulverförmig vorliegt, können sich die Keime nicht vermehren. Erst die Zugabe von Wasser, eine warme Umgebung und langes Stehen lassen bieten dafür ideale Wachstums- und Vermehrungsbedingungen. Und eine erhöhte Keimzahl ist notwendig, damit überhaupt eine Infektion ausgelöst wird. Es ist im Haushalt bei der Lagerung und Zubereitung von Babynahrung daher besondere Sorgfalt walten zu lassen. So muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass vorhandene Keime sich möglichst nicht vermehren können. Dies kann im Haushalt durch einfache Vorsichtsmaßnahmen verhindert werden.

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  • 22.03.2007

    Der DIÄTVERBAND informiert: zum Stand des Gerichtsverfahrens zur AMR-Richtlinie Enterale Ernährung

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klagt bekanntlich seit Frühjahr 2006 gegen die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgesprochene Beanstandung ‚seiner’ AMR-Richtlinie zur Enteralen Ernährung sowie gegen die geltende Richtlinie, die vom Ministerium im Wege einer sog. Ersatzvornahme erlassen wurde.

    Das in erster Instanz zuständige Sozialgericht Köln hat dazu am 21.3.2007 seine Auffassung dargelegt. Das Gericht hat erklärt, die Klage gegen die geltende Richtlinie sei unzulässig und dem G-BA nahegelegt, seine Klage insoweit zurückzunehmen. Dem ist der G-BA gefolgt. Die geltende Richtlinie bleibt damit von dem im übrigen noch weiter schwebenden Rechtsstreit unberührt.

    Zur Beanstandung hat das SG Köln entschieden, diese greife zu weit in die Kompetenzen des G-BA ein und sei daher aufzuheben. Das entsprechende Urteil des SG Köln ist indessen nicht verbindlich, denn alle Beteiligten gehen derzeit übereinstimmend davon aus, dass der Rechtsstreit fortgesetzt wird. Im Laufe der nächsten ca. 2 bis 4 Jahre werden sich daher noch zwei weitere Instanzen (Landessozialgericht und Bundessozialgericht) mit den komplexen Fragen in diesem Zusammenhang auseinanderzusetzen haben.

    Festzuhalten ist: Die geltende sog. "Ersatzvornahme-Richtlinie" ist unangetastet und wird - jedenfalls bis zum Abschluss des Rechtsstreites in einigen Jahren - unverändert gelten. Davon geht auch das SG Köln aus.

    Der DIÄTVERBAND begrüßt, dass damit Rechtssicherheit gegeben ist und die betroffenen Patienten auf der Basis der geltenden Richtlinie weiter ausreichend versorgt werden können.


    Für Rückfragen:
    Diätverband e. V. –
    Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke e. V.
    Godesberger Allee 142-148
    53175 Bonn

    Tel.: 0228 30851-0
    Fax: 0228 30851-50
    E-Mail: diaetverband@t-online.de
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